Gleich vorweg: Ich mache diesen Fall nicht öffentlich, um alte Gräben aufzureißen. Ich habe den Eindruck, dass sich das Verhältnis der katholischen Kirche zur Freimaurerei entspannt und freue mich darüber, weil ich mit stereotypem Schwarz-Weiß-Denken ohnehin nicht viel anfangen kann. Ich mache den Fall deshalb öffentlich, weil er aufschlussreich ist und mir sowas in der Form noch nicht untergekommen ist. Aber der Reihe nach:
Thomas Bierling ist nicht nur ein umtriebiger Jazz-Musiker, Komponist (hat sogar das Grundgesetz vertont!) und Produzent aus Karlsruhe. Er ist auch ein engagierter Freimaurer. Und er war mal Katholik. Anfang der 90er ist er aus der Kirche ausgetreten. Vor einiger Zeit erfuhr Thomas dann aber zufällig, dass man offenbar »aus Sicht des kircheninternen Vereinsrechtes nie wirklich austreten kann«.
Zunächst fand er das nur »absurd«. Aber es ließ ihm dann doch keine Ruhe. Dass die katholische Kirche ihn trotz seines Austritts immer noch als »ausgetretenen Gläubigen« betrachtet, wurmt ihn. Er ist kein »Gläubiger« mehr – und möchte auch nicht »gegen seinen Willen für irgendetwas gehalten werden«. Eigentlich könnte ihm das ja alles egal sein, aber irgendwie sitzt ihm der Schalk im Nacken und es juckt ihn in den Fingern: Er schreibt einen Brief an den Bischof – und bittet um Exkommunikation. Oder zumindest um irgendeine »Art Bestätigung für einen endgültigen Austritt«. Und um seinem Anliegen noch etwas Nachdruck zu verleihen, verweist er in seinem Schreiben auch noch darauf, dass er ja Freimaurer sei. Denn soweit er sich erinnern kann, droht denen nach Kirchenrecht immer noch der »Rauswurf« aus der katholischen Kirche.
So viel zur Vorgeschichte.
Für die meisten Menschen klingt das alles vermutlich erst mal nur kurios. Trotzdem hat sich das »Erzbischöfliche Offizialat Freiburg« die Mühe gemacht, Thomas ausführlich zu antworten. Um es kurz zu machen:
Is‘ nix mit Exkommunikation! Eine Taufe ist nicht rückgängig zu machen – egal, ob man nach staatsrechtlicher Sicht aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, oder nicht: Einmal Katholik, immer Katholik! Und daran ändert sogar die Mitgliedschaft in einer Freimaurer-Loge nichts. Das ist aktuell geltendes Kirchenrecht.
So könnte man das Antwortschreiben der Erzdiözese wohl salopp zusammenfassen.
Es lohnt sich aber, noch etwas genauer hinzusehen:
»Das Dekret der deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt (Rechtskraft: 24.09.2012) legt fest, dass der – nach staatlichem Recht – aus der Kirche ausgetretene Gläubige folgenden Sanktionen unterliegt: Er darf die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung – außer in Todesgefahr – nicht mehr empfangen, kann keine kirchlichen Ämter bekleiden und keine Funktionen in der Kirche wahrnehmen, kann nicht Tauf- und Firmpate sein, nicht Mitglied in pfarrlichen und Diözesanen Räten, verliert das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche und kann nicht Mitglied in öffentlichen kirchlichen Vereinen sein.«
Und weiter heißt es:
»Eine Exkommunikation wird nicht mehr ausgesprochen. Da im« [red. Anmerkung: kirchlichen!] »Strafrecht immer das aus Sicht des Angeklagten mildere Recht anzuwenden ist, unterliegen Sie wegen des Kirchenaustrittes nicht mehr der Exkommunikation.«
Und bezüglich der Freimaurerei:
»Was die Mitgliedschaft bei den Freimaurern angeht, so enthält der geltende Code des kanonischen Rechts (CIS) die frühere Exkommunikation der Freimaurer nicht mehr. Allerdings hat die Kongregation für die Glaubenslehre an 26.11.1983 festgestellt, dass die Gläubigen, die freimaurerischen Vereinigungen angehören, sich im Stand der schweren Sünde befinden und nicht die heilige Kommunion empfangen können. Aber auch hier erfolgt keine formelle Exkommunikation.«
Damit ist der Fall also erklärt und geklärt. Für die Erzdiözese. Nicht aber für »die andere Seite«. Um auch dies abzukürzen: Thomas hat angekündigt, »die Kirche nicht im Dorf zu lassen« und sich mit seinem Anliegen nun an eine »höhere Instanz« zu wenden – wer auch immer das für ihn sein mag. ;)